Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung. Individuelle Vereinbarungen, die Auftragsbestätigung und die vereinbarte technische Spezifikation haben Vorrang.
1. Geltungsbereich und Rangfolge
Diese Bedingungen gelten für Angebote, Engineering- und Beratungsleistungen, Entwicklungs- und Pilotarbeiten, Maschinen, Anlagenkomponenten, Ersatzteile, Lieferungen, Montage, Inbetriebnahme, Schulung und damit verbundene Leistungen der EPCOTEC GmbH. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn EPCOTEC ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Individualvereinbarung oder unterzeichneter Vertrag, Auftragsbestätigung, vereinbarte technische Spezifikation, kaufmännisches Angebot und diese Bedingungen.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von EPCOTEC in Textform, durch Unterzeichnung einer Vereinbarung oder durch Leistungsbeginn auf Wunsch des Kunden zustande. Technische Angaben stellen keine Garantien dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Softwarekonzepte, Prozessbeschreibungen und Kostenschätzungen bleiben geschützt und dürfen ausschließlich für den Vertragszweck verwendet werden.
3. Leistungsumfang, Mitwirkung des Kunden und Änderungen
Die vereinbarte Spezifikation bestimmt den Leistungsumfang. Der Kunde stellt vollständige und zutreffende Produktanforderungen, Material- und Sicherheitsdaten, Standortbedingungen, Medien, Schnittstellen, Genehmigungen und Zugänge bereit und trifft erforderliche Entscheidungen rechtzeitig. EPCOTEC darf auf die Angaben des Kunden vertrauen. Mehraufwand, Verzögerungen oder Kosten aufgrund unvollständiger Angaben, geänderter Anforderungen oder fehlender Mitwirkung berechtigen EPCOTEC zu einer angemessenen Anpassung von Vergütung und Terminplan. Änderungen bedürfen einer dokumentierten Vereinbarung über ihre technischen, kaufmännischen und terminlichen Auswirkungen.
4. Preise und Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise netto ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle, Reisen und Arbeiten am Standort. Es gelten die im Auftrag genannten Zahlungsmeilensteine; andernfalls sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig. Gesetzliche Verzugszinsen und weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder zwingendes Recht bestimmt etwas anderes.
5. Liefertermine, Leistungshindernisse und höhere Gewalt
Liefer- und Leistungstermine setzen die rechtzeitige technische Klärung, Mitwirkung des Kunden und den Eingang vereinbarter Zahlungen voraus. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von EPCOTEC, insbesondere Lieferkettenstörungen, Energie- oder Materialmangel, Arbeitskampf, Epidemie, Cybervorfall, behördliche Maßnahme, Exportbeschränkung oder Transportunterbrechung, verlängern Fristen um die Dauer und angemessenen Folgen des Ereignisses. Dauert ein solches Hindernis unangemessen lange an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kündigen oder zurücktreten, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
6. Lieferung, Gefahrübergang und Teilleistungen
Für Lieferung und Gefahrübergang gilt der im Auftrag vereinbarte Incoterm in der dort genannten Fassung. Ist kein Incoterm vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk; die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer am Standort von EPCOTEC über. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie objektiv zumutbar und für den Kunden nutzbar sind. Der Kunde wahrt Rückgriffsansprüche gegen Frachtführer und dokumentiert äußerlich erkennbare Transportschäden bei Ablieferung.
7. Abnahme
Arbeitsergebnisse, Engineering-Pakete, Pilotsysteme, Maschinen, Inbetriebnahmen und Anlagenleistungen unterliegen der Abnahme, soweit ihre Art dies erfordert. Die Abnahme richtet sich nach der vereinbarten Spezifikation und dem vereinbarten Abnahmeverfahren. Wegen unwesentlicher Abweichungen darf sie nicht verweigert werden. Gesetzliche Abnahmefiktionen, insbesondere § 640 Abs. 2 BGB, bleiben anwendbar. Eine produktive Nutzung lässt ordnungsgemäß vorbehaltene Mängelrechte unberührt.
8. Untersuchung, Mängel und Nacherfüllung
Soweit § 377 HGB anwendbar ist, hat der Kunde Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel ohne schuldhaftes Zögern hinreichend genau anzuzeigen. EPCOTEC gewährleistet zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme die Übereinstimmung mit der ausdrücklich vereinbarten Spezifikation und kann vorbehaltlich zwingenden Rechts zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Der Kunde gewährt angemessenen Zugang und Mitwirkung zur Nacherfüllung. Ansprüche bestehen nicht bei normalem Verschleiß, ungeeigneten Kundenmaterialien, unsachgemäßer Lagerung oder Bedienung, unbefugten Änderungen, nicht vereinbarten Schnittstellen oder Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen.
9. Verjährung von Mängelansprüchen
Für Geschäftskunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen Verschweigens, ausdrücklich übernommener Garantie, zwingender Produkthaftung, gesetzlicher Rückgriffsrechte oder bei Mängeln eines Bauwerks bzw. einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde, soweit zwingend längere Fristen gelten.
10. Haftung
EPCOTEC haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen, ausdrücklich übernommenen Garantien und zwingender Produkthaftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Diese Begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EPCOTEC.
11. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben Eigentum von EPCOTEC, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Der Kunde lagert Vorbehaltsware soweit praktikabel getrennt, schützt und versichert sie angemessen und informiert EPCOTEC unverzüglich über Zugriffe Dritter. Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für EPCOTEC anteilig im Verhältnis zum Wert der Vorbehaltsware. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern und tritt die daraus entstehenden Forderungen bis zur Höhe des gesicherten Betrags sicherungshalber an EPCOTEC ab. EPCOTEC gibt Sicherheiten nach eigener Wahl frei, soweit deren realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
12. Geistiges Eigentum, Software und Vertraulichkeit
Vorbestehendes Know-how, Verfahren, Konstruktionen, Ausgangsmaterialien, Software und Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Inhaber. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde die nicht ausschließlichen Rechte, die ausdrücklich zum Betrieb des vereinbarten Liefergegenstands erforderlich sind. Rechte zur Vervielfältigung von Ausrüstung, Offenlegung von Fertigungsunterlagen, zum Reverse Engineering oder zur Belieferung Dritter werden nicht eingeräumt, soweit zwingendes Recht nichts anderes gestattet. Jede Partei schützt vertrauliche kaufmännische und technische Informationen und nutzt sie ausschließlich für den Vertragszweck.
13. Exportkontrolle und Compliance
Die Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll- und Antikorruptionsvorschriften. Der Kunde stellt auf Verlangen zutreffende Angaben zu Endverwendung, Endverwender, Bestimmungsort und Compliance bereit und darf Liefergegenstände nicht entgegen anwendbaren Beschränkungen verwenden, ausführen, wiederausführen oder übertragen. EPCOTEC darf Leistungen für eine verhältnismäßige Compliance-Prüfung oder bei rechtswidriger Leistungserbringung aussetzen; gesetzliche Rechte und die vereinbarte Verteilung von Compliance-Pflichten bleiben unberührt.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Aachen; EPCOTEC ist zusätzlich berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben. Zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; an die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
